Amtlich festgeseztes Überschwemmungsgebiet

Auskunft des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt vom 23.1.2014:

"Im Jahr 2000 wurde für die gesamte Altmühl aufgrund der Überschwemmungsgebietsberechnung von 1990 das Überschwemmungsgebiet amtlich festgesetzt. Eine neue Festsetzung ist bisher nicht erfolgt, jedoch wurden Korrekturen vorgenommen in Bereichen, die nicht der Realität entsprechen. So auch im Bereich der Sandsiedlung in Beilngries in der aufgrund von Nachvermessungen Grundstücke aus dem Überschwemmungsgebiet herausgenommen wurden, aber andere Grundstücke neu hineingekommen sind.

Das korrigierte Überschwemmungsgebiet können Sie unter dem Kartendienst www.iug.bayern.de einsehen. Den Verordnungstext zum Überschwemmungsgebiet aus dem Jahr 2000, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Eichstätt unter 190 füge ich dieser Email bei.

Aktuell werden vom Bayerischen Landesamt für Umwelt im Rahmen der Umsetzung der EG-Richtlinie „Hochwasserrisikomanagement“ die Überschwemmungsgebiete in Bayern mit sehr genauen Methoden neu berechnet bzw. überrechnet. Ein erster Entwurf dieser Berechnung liegt uns vor. Im Bereich der Sandsiedlung bestätigt die Neuberechnung weitgehend die Nachvermessung und das korrigierte Überschwemmungsgebiet, wobei noch einzelne Grundstücke zusätzlich betroffen sind. Die neu berechneten Überschwemmungsgebiete sollen noch im Frühjahr 2014 veröffentlicht werden und werden dann dem Landratsamt Eichstätt zur Festsetzung vorgelegt. Ich lege Ihnen einen Ausschnitt aus dem neu berechneten Überschwemmungsgebiet für den Bereich Keltenstraße bei und den Vergleich mit dem festgesetzten/korrigierten Überschwemmungsgebiet.

[...] Das Überschwemmungsgebiet stellt vereinfacht gesagt das Gebiet für das Hochwasser dar, das statistisch einmal in 100 Jahren auftritt. Das Gebiet ist nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 76 zwingend durch Rechtsverordnung als Überschwemmungsgebiet festzusetzen (Es besteht eine Pflicht der Rechtsbehörde zur Festsetzung und es besteht kein Ermessensspielraum).

Aus dem festgesetzten Überschwemmungsgebiet ergeben sich grundsätzlich bestimmte Rechtsfolgen und Einschränkungen (vgl. § 78 WHG) z.B. bei der Errichtung von baulichen Anlagen, der Errichtung von Mauern, Wällen…, Ablagern von wassergefährdenden Stoffen usw. Solche Maßnahmen bedürfen im Einzelfall einer Genehmigung, da Sie den Hochwasserabfluss zum Schaden Dritter beeinflussen könnten."